<<
>>

Додаток ч. 1. Текст Зборівського договору з Gründliche und Denckwürdige RELATION...:

Ihr. Konigl. Mayt. von Polen gnädigste Declaration, betreffendde die Puncta auff der Cosaken Supplication.

1. Erstlich sollen die Zaporowschen Cosaken bey ihren alten Freyheiten / laut den alten Privilegien / gelassen werden / und I.

Konigl. Maj. ertheilet ihnen auff Bitte ihr Privilegium.

2. Indem Ihre Majestet der Anzahl der Zaporowschen Cosa­ken sich will bequemen / und der Unterthanen Bitte ein genügen thun / sie so zu eigenen / als der Cron Diensten willig machen; als vertawet I. Konigl. M. seine Zaporowscher Cosaken dem Obristen / mit dieser Erklärung / dass nach Würden / welcher zu diesem tüchtig were / in den Adelichen Gütern / in das Register der Cosaken eingeschrieben werde / wie auch in den Gütern I. Konigl. M. und zwar mit solcher Beschreibung der Städte; Anfangende von Dniepr von jener seite in Dymierze [Dymer], Hornostaypole, Korosteszowic [Korostys], Pawoloci [Pavoloc], Prylace [Pryluka], Winnicy [Vinnytcia], Braclaw, von denen von Braclaw zu Janpola [Jampol] gegen Dniestr, von Dniestr zum Niepr oder Borysthenes, sol es auch also verstanden werde / dass die Cosaken in das Register sollen eingeschrieben und angenommen werden: Auff der andern Seiten aber des Dnieprs, zu Ostiz [Ostro], zu Czerniechowie [Cernihiv], Kirynie [Nizyn], Rumnie [Romny], bis an der Moskoviter Gräntzen und Dniepr. Was anlanget die andere Städte I. Konigl. Maj. und derer vom Adel nach Ordnung und Zahl in diesen Puncten beschrieben / in diesen sollen sich die Cosaken nicht befinden. Jedoch sol jedem frey stehen / welcher unter ihnen seyn wil / ohne Verhinderung seines Herrn / mit seine Haab und Gut sich nach der Ukraine zu erheben der dann in das Register eingeschrieben werden sol / welches Register auffs längste gegen der Russen Newjahrstag durch der Zaporowschen Cosaken Obersten ordentlich sol verfertiget seyn / in dieser Ordnung; Dass der Zaporowschen Cosaken Obrister mit unterzeichneter Hand und Siegel das Register hinterlassen sol / nach den Nahmen derer aller / so eingeschrieben seyn unter die Cosaken, und das darumb / damit selbige nebenst den Cosaken bey den Freyheiten bleiben moch­ten / die andern alle aber in I.

Kon. M. Schlossern / und in den Adelichen Gütern ihren Herren unterthan verbleiben.

3. Es sol Czechryn [Cyhyryn] / so wie es ist in seinem Umbkreis / bey der Zaporowschen Cosaken Regiment allezeit verbleiben / welches auch Ihr Konigl. Majestät / dem itzigen Oberst, der Zaporowschen Cosaken / dem Wolgebornen Bogdan Chmielincki [Chmel'nyc'kyj] übergibt / und ihn so zu ihrer / als der Cron trewen Diener machet.

4. Was bey der Zeit dieser Verwirrung und Unruhe durch Gottes Zulassung geschehen / das sol alles in Vergessenheit gestehet werden / kein Herr sol es rechnen oder straffen.

5. Die vom Adel / so Reuscher1 als Romischer Religion, so bey wehrender Zeit dieser Verwirrung und Unruhe / auff wasserley weise es wolle / sich bey den Zaporowschen Cosaken auffgehalten [117]

/ haben von Ihr Kon. Mayt. aus Koniglicher Gnade Verzeihung / als welche ihr Verbrechen bedeckt / und sofern etwas von einem / es sey an Erb-oder Lehn-Gütern / erbeten were / oder einer oder der ander infamiret worden / weil es alles von dieser jetzigen Verwirrung herkommen / das sol durch Reichstages Constitution auffgehaben werden.

6. Der Cronen Volck sol nicht ihr quartier haben in den Städten / da die Cosaken / nach anweisung der Register / seyn werden.

7. Die Juden / so Güter haben / arrendiren / und wonhafft sein / sollen in den Städten / da die Cosaken ihre Regimenter haben / nicht geduldet werden.

8. Wegen Abschaffung der Union, so wol in der Cron Polen / als im Gross Fürstenthumb Littawens so wol auch wegen der Reusischen Kirchen / ihrer Güter und Fundation halber / und was darzu gehorig; wie sie von alters her gewesen; als auch alle ihre Rechte; wie es mit dem Metropoliten und der Christenheit auff künfftigem Reichstag wird abgeredt und geschlossen werden; und was auff des Metropoliten Begehren allermassen mochte bewilligt werden; Ist I. Konigl. Maytt. einzugehen willig / damit ein jeder dessen / wass ihm von rechtswegen zukomt / geniessen- / und seiner Freyheit sich erfrewen moge.

Auch bewilliget I. Maj. dem Kyowschen Metropoliten im Senat eine Stelle zu haben.

9. Alle die Ehren-Aempter in der Kyowschen Braclowschen / Czrnicowschen Woiewodschaften / verspricht I. K. M. zu geben denen von Adel / so der Griechischen Religion zugethan / vermoge der alten Gesetze.

10. Weil in der Stadt Kyow privilegierte Schulen sein / so sollen sich alda die Jesuiter, oder in andern Städten in der Ukraine, nicht fundiren / sondern sich anders wohin veresetzen; Sonsten sollen die andern Schulen alle / welche von alters hero sein / unverrückt erhalten werden.

11. Brantwein sollen die Cosaken nocht schäncken / ohne wass sie zu ihrer Noturfft brennen mogen: Der Meetschänck / Bierschänck / und dergleichen / sollen bey dem alten Gebrauch bleiben.

Diese Punckten sollen auf dem Reichstage confirmiret werden / und alles jetzo in Vergessenheit gestehet sein / und soll Liebe Einigkeit unter allen Zaporowschen Cosaken / I. Konigl. Maytt. und der Cronen erhalten werden.

<< | >>
Источник: ТЕОДОР МАЦЬКІВ. ХМЕЛЬНИЧЧИНА В ТОГОЧАСНИХ ЗАХІДНЬОЕВРОПЕЙСЬКИХ ДЖЕРЕЛАХ. ОСТРОГ - НЬЮ-ЙОРК 2007. 2007

Еще по теме Додаток ч. 1. Текст Зборівського договору з Gründliche und Denckwürdige RELATION...::